1. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und unseren Auftraggebern, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
  2. Jeglichen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch uns. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir die Lieferung vorbehaltlos ausführen
  3. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.

2. Angebot und Vertragsabschluss, Unterlagen

  1. In Prospekten, Anzeigen, Katalogen, sonstigen Werbematerialien oder auf Internetseiten ist noch kein Angebot unsererseits enthalten.
  2. Verbindliche Angebote sind vom Auftraggeber schriftlich abzugeben. Sie können von uns binnen 10 Tagen ab Zugang bei uns angenommen werden durch ausdrückliche Annahmebestätigung oder durch Lieferung oder zumutbare Teillieferung der Ware unter Bezugnahme auf das abgegebene Angebot.
  3. Nebenabreden und mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
  4. Konstruktions- und Ausführungsveränderungen, auch während der Lieferzeit, bleiben vorbehalten, soweit durch die Änderung keine Verschlechterung der bestellen Ware hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit für den Auftraggeber auftritt.
  5. Abbildungen, Aufzeichnungen, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur unverbindliche Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  6. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Einbau-Vorschlägen sowie anderen Ausarbeiten und Unterlagen vor; sie dürfen Dritten ohne Genehmigung von uns nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und nur für den vorliegenden Auftrag, also weder rückwirkend noch für künftige Aufträge.
  2. Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt und ausgewiesen.
  3. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nach der Verpackungsverordnung grundsätzlich zurückgenommen.
  4. Auf behördlicher Anordnung beruhende Preiserhöhung können bei Lieferung in Rechnung gestellt werden; ebenso Preiserhöhungen, die sich zwischen Angebotsabgabe und Lieferung durch die außerhalb unserer Kontrolle stehende Preisentwicklung (z. B. Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Material-/Herstellungskosten, Änderung von Lieferanten) ergeben, sobald sich durch sie zusammen unser Selbstkostenpreis um mehr als 5 % erhöht.

4. Lieferung und Versand

  1. Mangels anderer Abmachung erfolgen alle Lieferungen ab Werk auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn frachtfrei, FOB oder C & F vereinbart wurde.
  2. Ist keine bestimmte Versandart vorgeschrieben, so werden die Erzeugnisse auf dem günstigst erscheinenden Wege verschickt, jedoch ohne Gewähr für sicherste, billigste und schnellste Beförderung.
  3. Wird der Versand der Erzeugnisse auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so sind wir berechtigt, nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Das Lagergeld wird auf 10 % begrenzt, es sei denn, dass wir höhere Kosten nachweisen.
  4. Als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gilt der Tag der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft, mangels einer solchen Anzeige der Zeitpunkt, in dem der Liefergegenstand das Werk verlässt.

5. Liefertermin

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsannahme, sofern die technische Ausführung völlig geklärt ist und etwaige vom Auftraggeber beizustellende Unterlagen zu unserer Verfügung stehen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizustellender Unterlagen und der Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
  2. Sofern nichts Anderes vereinbart, gilt der angegebene Liefertermin ab unserem Werk und wird, richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung an uns vorbehalten, nach Möglichkeit eingehalten, jedoch kann dafür keine Gewähr übernommen werden. Bei größeren Aufträgen können Teillieferungen ausgeführt und berechnet werden.
  3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhergesehenen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob diese Umstände bei uns selbst oder unseren Zulieferanten eintreten – so sind wir berechtigt, die Lieferfrist entsprechend der Dauer der Verhinderung angemessen zu verlängern. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt solcher Ereignisse unterrichten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Werden wir nach den obigen Bestimmungen von unseren Verpflichtungen zur Lieferung frei, so kann der Auftraggeber auch keinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Die gleiche Regelung gilt auch im Fall von höherer Gewalt, sowie bei Betriebsstörungen, Aussperrung, Streik, und zwar auch dann, wenn diese Ereignisse nicht bei uns, sondern bei einem Zulieferanten eintreten. 
  4. In den Fällen des Buchstaben c) steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu, wenn der in der Auftragsbestätigung genannte Termin oder der nach obigen Bestimmungen angemessen verlängerte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten worden ist und wenn danach der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist gestellt hat und wir diese haben verstreichen lassen.

6. Gewährleistung

  1. Beanstandungen wegen äußerlich erkennbarer Mängel sind unverzühlich nach dem Empfang des Liefergegenstandes, solche wegen verborgener Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung uns schriftlich vorzubringen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt unabhängig von dem Zeitpunkt, in welchem der Auftaggeber Mängelrügen erhebt, 12 Monate, gerechnet von dem Tag der Lieferung beim Auftraggeber an.
  3. Soweit es sich um Liefergegenstände handelt, welche aus unserer eigenen Produktion stammen, wird Gewähr dadurch geleistet, gegebenenfalls das mangelhafte Teil, durch einen funktionsgerechten Gegenstand zu ersetzen oder nachzubessern. Erst wenn wir dieser Pflicht trotz zweimaliger Mahnung innerhalb jeweils angemessener Frist nicht nachkommen, kann der Auftraggeber Rücktritt oder Minderung verlangen. Bei Handelsware können wir verlangen, dass der Auftraggeber zunächst bei unserem Lieferanten seine Mängelrügeansprüche erhebt. Zu diesem Zweck treten wir die uns zustehenden Ansprüche gegen unseren Lieferanten an den Auftraggeber ab. Nur dann, wenn die Geltendmachung der Ansprüche bei unserem Lieferanten nicht zur Behebung des Mangels führt, sind wir unsererseits zur Gewährleistung verpflichtet, wie wenn es sich um einen Liefergegenstand aus unserer Produktion handeln würde (siehe Abschnitt a) und b)). Die Mängelrügenansprüche gegen unseren Lieferanten wird der Auftraggeber an uns wieder zurückabtreten.
  4. Die Gewährleistung erlischt, wenn Schäden an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, anormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
  5. Für ungeeignete Werkstoffe, die von der normalen Ausführung des Gegenstandes abweichen und vom Auftraggeber ausdrücklich vorgeschrieben wurden, wird keine Gewähr übernommen. Das gleiche gilt für sonstige vom Auftraggeber vorgeschriebene Abweichungen von der Normalausführung des Liefergegenstandes, soweit wir nicht ausdrücklich der Einbeziehung in die Gewährleistung schriftlich zustimmten.
  6. Die Gewährleistung erlischt, wenn Arbeiten oder sonstige Eingriffe an den Liefergegenständen in unsachgemäßer Weise ohne Genehmigung durch uns vom Auftraggeber oder von dritter Seite vorgenommen werden oder sonstige Eingriffe oder nicht fachgerechte Instandsetzungsarbeiten erfolgen. Das gleiche gilt für Schäden, die auf unsachgemäßen Einbau zurückzuführen sind.

7. Schadenersatzansprüche

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlassigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, der Körper oder der Gesundheit gehaftet wird.

8. Zahlung

  1. Rechnungen sind innerhalb 8 Tagen abzüglich 2 % Skonto, innerhalb 20 Tagen netto zu zahlen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen. Ersatzteile, Reparaturen und Lohnarbeiten sind sofort nach Empfang der Ware ohne jeden Abzug fällig.
  2. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig, im übrigen ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht nicht statthaft. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
  3. Wenn nach vorheriger Vereinbarung Wechsel angenommen werden, so werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Bei Überschreitung von Zahlungszielen sind wir zur Berechnung gesetzlicher Verzugszinsen berechtigt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

9. Sicherungen

  1. Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehen.
  2. Liefergegenstände dürfen, solange ein Eigentumsvorbehalt besteht, nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet werden.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegegenständen verarbeitet, so erweben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (einschl. Ust) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  4. Eine Verpfändung des Liefergegenstandes ist ausgeschlossen.
  5. Der Auftraggeber tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder des verarbeiteten Gegenstandes zustehenden Fordrungen mit allen Nebenrechten sicherheitshalber ab. Hat der Abnehmer den Liefergegenstand unverarbeitet weiterveräußert, so umfasst die Sicherungsabtretung die volle Höhe der Forderung des Auftraggebers: ist der Gegenstand bearbeitet worden, so wird die Forderung des Auftraggebers im Verhältnis des Materialanteils an uns abgetreten.
  6. Im Falle der Zahlungseinstellung des Auftraggebers erlischt das Recht des Auftraggebers, den Liefergegenstand zu bearbeiten oder weiter zu veräußern. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich die Namen der Abnehmer des Auftraggebers und gegebenenfalls die Höhe des Materialanteils mitzuteilen und die hierfür notwendigen Unterlagen und Dokumente vorzulegen. Ab dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung sind wir berechtigt, die abgetretenen Außenstände ohne Mitwirkung des Auftraggebers direkt einzuziehen. Die vorstehenden Rechte stehen uns auch dann zu, wenn der Auftraggeber bei Vorliegen eines rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Titels auf eine Mahnung von uns hin die titulierte Forderung nicht erfüllt.
  7. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht gegenüber uns in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem Eigentumsvorbehalt oder verlängertem Eigentumsvorbehalt ergebende Verpflichtung, so sind alle Forderungen von uns zur Zahlung fällig, auch wenn sie zuvor gestundet oder befristet waren. Wir sind nach vorheriger Ankündigung berechtigt, des Liefergegenstand zurückzunehmen; hierin ist nur dann ein Rücktritt vom Vertrag zu erblicken, wenn wir dies schriftlich erklären. Wir sind ferner berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz zu verlangen.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, gegenüber jedem Dritten unsere Rechte zu wahren. Bei Pfändung oder Pfändungsandrohungen hat er uns hiervon unverzüglich zu unterrichten und den betreibenden Gläubiger auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Insoweit der Wert der uns zustehenden Sicherungsrechte 20 % der Summe aller Forderungen von uns übersteigt, werden wir nach unserer Wahl Sicherungsgegenstände oder Sicherungsrechte oder Teile davon freigeben.


10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

  1. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist Neumünster/Schleswig-Holstein in der Bundesrepublik Deutschland der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, einschließlich solcher über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit sowie auch für Wechsel- und/oder Scheckklagen.
  2. Gemeinsamer Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in D-24576 Bad Bramstedt
  3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt, auch wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat und/oder wenn es sich um ein Exportgeschäft handelt, ausschließlich deutsches Recht insbesondere mit den Gesetzen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB); das UN-Kaufrecht gilt nicht.

11. Datenschutzrechtlicher Hinweis

Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber erhaltenen Daten speichern.

12. Sonstiges

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ungültige(n) Bestimmung(en) soll(en) vielmehr durch (eine) solche ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung(en) wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt(kommen).

Stand: 01.01.16

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